MORUS MEDIEN POOL
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Allgemeine Bedingungen

Geltungsbereich
Angebote / Auftragsbestätigungen
Preise
Versand und Gefahrenübergang
Zahlungsbedingungen
Gewährleistung
Haftung
Höhere Gewalt
Sonstige Bestimmungen
Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Schriftformklausel, Salvatorische Klausel

 

Besondere Geschäftsbedingungen

I. Vermietung von Geräten
Vertragsgegenstand
Mietpreise
Mietzeit
Mietgebrauch und Einsatzorte
Haftung des Vermieters
Haftung des Kunden
Versicherung
Stornierung durch den Kunden
flichten des Kunden während der Mietzeit
Sicherheitsleistungen
Kündigung von Mietverträgen

II. Verkauf von Geräten Vertragsgegenstand

Lieferung
Eigentumsvorbehalt

III. Dienstleistungen

Vertragsgegenstand
Haftung des Kunden
Subunternehmen
Nutzungsrechte
Leistungsstörungen
Änderung der Dienstleistung
Auftragsproduktion

 

 

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich 

1.1. Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. Morus Medien Pool behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Morus Medien Pool für Kunden zumutbar sind. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB. Sie gelten im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen der o.g. Morus Medien Pool Gruppe auch dann, wenn Morus Medien Pool einen Auftrag an eines dieser Unternehmen, wozu Morus Medien Pool berechtigt sind, weiterleiten.
1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.3. Für alle Lieferungen/Leistungen und Angebote von Morus Medien Pool gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Werden für bestimmte Lieferungen/Leistungen und Angebote von Morus Medien Pool abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten nachfolgende AGB ergänzend. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen auf die Übermittlung der AGB des Vertragspartners bewirkt keine vertragliche Einbeziehung dieser. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Morus Medien Pool in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen/Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sollten die Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Kunde auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens jedoch mit in Empfangnahme der Lieferung/Leistung. Diese in Empfangnahme gilt außerdem ausdrücklich als Annahme unserer AGB.

 

2. Angebote / Auftragsbestätigungen 

2.1. Angebote von Morus Medien Pool sind freibleibend, sofern sie seitens von Morus Medien Pool nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, Morus Medien Pool einen Auftrag zu erteilen. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Morus Medien Pool binnen 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Lieferung/Leistung annehmen kann.
2.2. Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz von Morus Medien Pool bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung. Mitarbeiter/innen von Morus Medien Pool sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Lieferung/Leistung von Morus Medien Pool eingehen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2.3. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Liefer-/Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.
2.4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Lieferung/Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen/Leistungen aufgrund von Produktänderungen der Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Nachricht über die geänderte Liefer-/Leistungsausführung schriftlich widerspricht. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich Morus Medien Pool Abweichungen von Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
2.5. Morus Medien Pool behält sich die ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z.B. Eigentums- und Urheberrechte) an allen eigenen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Berechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen – ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Morus Medien Pool – nicht Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien davon zurückgehalten werden dürfen.
2.6. Morus Medien Pool behält sich vor, mit Zustimmung des Kunden, auf dessen Rechnung und Gefahr in Auftrag gegebene Lieferungen/Leistungen an ausgewählte Dritte weiterzugeben. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind.

 

3. Preise 

3.1. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Standort, ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Erfüllung gültigen Preise gemäß Preisliste Morus Medien Pool, die auf Anforderung erhältlich ist. Liegen mehr als 3 Monate zwischen der Preisvereinbarung und der Erfüllung, ist Morus Medien Pool berechtigt, Preise nach der zum Zeitpunkt der Erfüllung gültigen Preisliste zu berechnen.
3.2. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges, einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden berechnet. Dies gilt insbesondere für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme und/oder technische Probleme bei vom Kunden zur Bearbeitung gestellten Materials.
3.3. Bei einer Abrechnung in Metern ist die von Morus Medien Pool mittels Maßapparaturen festgestellte Meterzahl maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Messabweichungen bis zu 1% werden nicht berücksichtigt. Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist die von Morus Medien Pool  mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.

 

4. Versand und Gefahrenübergang 

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Standort" vereinbart. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden und – soweit keine Weisung erteilt ist – an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist.
4.2. Morus Medien Pool behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Firmensitz, sondern von einem anderen Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auslieferungslager des ausländischen Lieferanten vorzunehmen.
4.3. Verpackungs-, Versand- und Rücksendekosten hat der Kunde zu tragen. Morus Medien Pool übernimmt keine Gewähr für den billigsten Versand. Auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden wird die Lieferung/Leistung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige sichtbare Risiken versichert.
4.4. Schäden, die bei einer Versendung entstehen, hat der Unternehmer Morus Medien Pool zu erstatten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht mit der Übergabe an den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Unternehmer über. Etwaig geltende Haftungshöchstgrenzen des Frachtführers bleiben ungeachtet. Soweit Morus Medien Pool gegen den Frachtführer, Spediteur oder andere Dritte deswegen Ersatzansprüche zustehen, tritt Morus Medien Pool diese an den Unternehmer ab, sobald der Schaden ausgeglichen ist. Im Verhältnis zur Morus Medien Pool trägt der Unternehmer alle Transportgefahren und zwar unabhängig vom Verschulden.
4.5. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe auf den Verbraucher über.
4.6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
4.7. Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist – auch bei Versendung – ausschließlich der Kunde verpflichtet.

 

5. Zahlungsbedingungen 

5.1. Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Die Lieferung/Leistung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von Morus Medien Pool. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Morus Medien Pool ist zur Forderung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt.
5.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Morus Medien Pool innerhalb der vorgenannten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Morus Medien Pool ist berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von bis zu 25,00 Euro vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, Morus Medien Pool nachzuweisen, dass durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Verbraucher hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12%. Weiterhin ist Morus Medien Pool berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder gegenüber dem Unternehmer einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Weiterhin hat Morus Medien Pool das Recht der Zurückbehaltung an Gegenständen, die der Kunde Morus Medien Pool überlassen hat, oder die bei Morus Medien Pool lagern bzw. für den Kunden hergestellt wurden, solange bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) in Wegfall.
5.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet Morus Medien Pool nicht, sofern Morus Medien Pool oder Erfüllungsgehilfen von Morus Medien Pool nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5.4. Morus Medien Pool behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigener Wahl auf eine andere noch offen stehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche Zahlungsbestimmung getroffen hat.
5.5. Dem Kunden steht ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt und durch Morus Medien Pool anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzubehalten.
5.6. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so ist Morus Medien Pool berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen/Leistungen Vorkasse zu verlangen, bzw. Zwischenrechnungen für noch nicht vollständig abgewickelte Aufträge zu stellen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für Morus Medien Pool akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden. Sinngemäß gilt dies auch, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht unbedeutendem Umfang eingeleitet wurde.

 

6. Gewährleistung 

6.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen/Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Transportschäden oder -verluste sind Morus Medien Pool sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, zu melden.
6.2. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Lieferung/Leistung gegenüber Morus Medien Pool schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung/-leistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen Morus Medien Pool geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei Morus Medien Pool eintrifft.
6.3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
6.4. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass die fehlerhafte Lieferung/Leistung nach Wahl von Morus Medien Pool beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann. Hierfür entstehende Aufwendungen kann Morus Medien Pool in angemessener Höhe an den Kunden berechnen. Auf Wunsch von Morus Medien Pool muss der Kunde die fehlerhafte Lieferung/Leistung frachtfrei und auf eigene Gefahr an Morus Medien Pool zur Überprüfung zurücksenden.
6.5. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch.
6.6. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. Morus Medien Pool ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Morus Medien Pool für Mängel der geschuldeten Lieferung/Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Nachbesserungen, die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Morus Medien Pool über.
6.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten ist.
6.8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Morus Medien Pool lediglich zur Bereitstellung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Morus Medien Pool nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6.10. Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt Morus Medien Pool nur dann Gewähr, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen ist. Ansonsten sind sie unverbindlich.
6.11. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber Morus Medien Pool aus. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

 

7. Haftung

7.1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Morus Medien Pool, gesetzlichen Vertreter von Morus Medien Pool oder leitenden Angestellten beruhen.
7.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Morus Medien Pool – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesamtheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
7.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bestimmungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Morus Medien Pool ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Morus Medien Pool.

 

8. Höhere Gewalt 

Die Vereinbarung eines Termins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehen, seitens der Morus Medien Pool nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei Morus Medien Pool oder einem Lieferanten von Morus Medien Pool, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen Morus Medien Pool unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Termin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist Morus Medien Pool erst berechtigt, wenn ein Hinausschieben nicht möglich ist. Morus Medien Pool hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.

 

9. Sonstige Bestimmungen 

9.1. Lizenzen
9.1.1. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Kunden eingesetzt Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Wirtschaftsgut benutzt werden. Beim Betrieb darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde stellt Morus Medien Pool im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
9.1.2. Sofern Morus Medien Pool eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist – eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzierungen sind ohne schriftliche Zustimmung von Morus Medien Pool ausgeschlossen.
9.1.3. Bei Aufträgen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde Morus Medien Pool vorschreibt, hat der Kunde dafür Einzustehen, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt Morus Medien Pool insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

9.2. Geheimhaltung, Verschwiegenheit
Der Kunde hat über sämtliche Festsetzungen jedes mit Morus Medien Pool geschlossenen Vertrages strengstes Stillschweigen, auch über die Laufzeit desselben hinaus, zu wahren. Er verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten von Morus Medien Pool, auch über das Ende eines Vertrages hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Ansehen von Morus Medien Pool zu wahren und sich jeglicher Handlungen oder Äußerungen zu enthalten, die geeignet sind, das Ansehen von Morus Medien Pool zu schädigen oder zu gefährden, dies auch nach Vertragsbeendigung. Soweit der Kunde gegen eine dieser Pflichten verstößt, steht es im Ermessen von Morus Medien Pool, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen, deren Höhe gegebenenfalls durch das zuständige Gericht überprüfbar ist.

9.3. Datenschutz
Morus Medien Pool ist berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

9.4. Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Viren, Fremdprogramme
EDV-Hard- oder Software sowie Datenträger sind frei von Programmen oder Programmteilen zu liefern bzw. zurückzugeben, die geeignet sind, die Arbeits- und Funktionsweise der von Morus Medien Pool genutzten Datenverarbeitungsanlagen aufzuheben, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch Programme oder Programmteile entsteht, die auf gelieferter Hard- oder Software enthalten war.

9.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle auf den Geräten befindlichen Daten extern zu sichern. Eine Verantwortung für den Verlust von Daten trifft Morus Medien Pool nicht.

9.6. Die Hausordnung von Morus Medien Pool ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB. Kunden, die die Räumlichkeiten von Morus Medien Pool betreten, und denen Morus Medien Pool Räumlichkeiten und Einrichtungen zu Vertragszwecken überlässt, erkennen die Hausordnung an. Sie  wird auf Wunsch dem Kunden ausgehändigt.

9.7. Sämtliche Klauseln dieser AGB gelten, unabhängig welchem Gliederungspunkt sie zugeordnet sind, sinngemäß auch für alle anderen Vertragsbeziehungen.

 

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht 

10.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und Übereinkommen über den Austausch von Waren und Leistungen.
10.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Morus Medien Pool. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Morus Medien Pool ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
10.3. Die deutsche Sprache ist einzige Verhandlungs- und Vertragssprache
.

 

11. Schriftformklausel, Salvatorische Klausel 

11.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen unbedingt der Schriftform.
11.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.

 

B. Besondere Geschäftsbedingungen

I. Vermietung von Geräten

1. Vertragsgegenstand 
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte (nachfolgend "Geräte").

 

2. Mietpreise 

2.1. Der Kunde hat unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme oder Entgegennahmen für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte den Mietpreis zu zahlen.
2.2. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist.
2.3. Grundsätzlich sind die Geräte von Morus Medien Pool nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist (B.I.8.). Wünscht der Kunde eine Geräte- oder Transportversicherung trägt der Kunde anteilig die Kosten der Versicherung, gemäß der gültigen Preisliste, zusätzlich zum Mietpreis.
2.4. Morus Medien Pool ist berechtigt, die Übergabe der Geräte von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Barzahlung oder Nachnahme).

 

3. Mietzeit 

3.1. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag.
3.2. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager oder sonstigen Standort von Morus Medien Pool; sie endet am Ende des Tages an dem die Geräte im Lager von Morus Medien Pool eintreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Morus Medien Pool oder ein Dritter den Transport durchführt. Die Rückgabe der Geräte an Wochenenden und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
3.3. Der Kunde schuldet den vollen Mietzins unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte.
3.4. Verzögert sich das Eintreffen der Mietgeräte bei Morus Medien Pool über die vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Kunde für die Dauer der Verzögerung den Mietpreis gemäß B.I.2.2. als Nutzungsentschädigung.

 

4. Mietgebrauch und Einsatzorte 

4.1. Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von Morus Medien Pool und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen.
Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. Bedingungen in A.1.2., so gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Bedienungs- und Betriebsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers nicht mitgeliefert werden, es sei denn, der Kunde weist bei der Bestellung schriftlich darauf hin, dass er mit dem ordnungsgemäßen Umgang der Mietgeräte nicht vertraut ist.
4.2. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit Morus Medien Pool vereinbarten Einsatzort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde Morus Medien Pool unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen und die Besichtigung ermöglichen.
4.3. Der Kunde hat Morus Medien Pool frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-, Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände, da derartige Risiken nicht versichert sind.

 

5. Haftung des Vermieters 

5.1. Morus Medien Pool haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte.
5.2. Weist ein vermietetes Gerät während der Mietdauer einen von Morus Medien Pool zu vertretenden Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, steht es im Ermessen von Morus Medien Pool, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
5.3. Sollte der Morus Medien Pool die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass Morus Medien Pool die Geräte ohne eigenes Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten hat, so wird Morus Medien Pool von der Leistung frei und haftet für Folgeschäden nur, soweit Morus Medien Pool bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadenersatzansprüche tatsächlich realisieren kann.
5.4. Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet Morus Medien Pool nach den entsprechenden Regelungen dieser Bedingungen.

 

6. Haftung des Kunden

6.1. Grundsätzlich trägt der Kunde während der Mietzeit gegenüber Morus Medien Pool die volle Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die sonstige Verschlechterung der Geräte und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde haftet ausdrücklich für seine Mitarbeiter oder sonstige, vom Kunden beauftragte, auf Weisung des Kunden handelnde Dritte.
6.2. Der Kunde haftet auch für alle Vermögensnachteile, die Morus Medien Pool durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde hat in diesem Fall zusätzlich zur Nutzungsentschädigung alle Schäden zu ersetzen. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte.
Insbesondere kommen folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung bis endgültigen Rückgabe bzw. bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung und Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter falls Morus Medien Pool wegen der verspäteten Rückgabe oder der Beschädigung eine Gebrauchsüberlassung an den Anschlussmieter nicht möglich war, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung und die Reparaturkosten. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist Morus Medien Pool weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung und ohne Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.

 

7. Versicherung 

7.1. Grundsätzlich sind die Geräte der Morus Medien Pool nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat die Mietgeräte für die Dauer der Überlassung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und zufälligen Untergang in Höhe des Neuwertes zu versichern. Falls die Versicherung nicht über Morus Medien Pool abgeschlossen wird, tritt der Kunde den Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Versicherer im Schadensfall mit Abschluss des Mietvertrages an Morus Medien Pool ab, ungeachtet seiner Verpflichtung, die Schadensabwicklung auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen. Morus Medien Pool nimmt die Abtretung an.
7.2. Im Schadensfalle kann Morus Medien Pool bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung wird in diesem Falle an den Kunden weitergeleitet.
Für den Fall, dass eine Geräteversicherung über die Morus Medien Pool abgeschlossen wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Versicherungsvertrag der Morus Medien Pool nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich Versicherungsbedingungen ändern können. Unabhängig davon wird insbesondere auf folgende Einzelheiten hingewiesen:
Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Je Versicherungsfall besteht eine Selbstbeteiligung von 1000 Euro, die der Kunde zu tragen hat. Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen hat bei geschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Der Geräteeinsatz unter den in B.I.4.3. aufgezeigten oder ähnlich gefährlichen Bedingungen lässt den Versicherungsschutz entfallen! Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ohne jeglichen Versicherungsschutz, so dass der Kunde den Untergang oder die Beschädigung derartiger Geräte grundsätzlich zu tragen hat.
Nur durch eine umfassende Aufklärung des Kunden gegenüber Morus Medien Pool über den geplanten Einsatz kann im Einzelfall der Versuch einer Erweiterung des Versicherungsschutzes unternommen werden. Ist der Versicherer zur Übernahme eines solchen Risikos nicht bereit, so trägt der Kunde dies alleine. Morus Medien Pool kann vor Herausgabe der Geräte in solchen Fällen vom Kunden eine angemessene Kaution verlangen.

 

8. Stornierung durch den Kunden 

8.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.2. Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Mietvertrag, so werden grundsätzlich 30% des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet, Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Mietbeginn, so werden 50% bei weniger als drei Tagen 75% und bei weniger als 24 Stunden 100% des Bruttomietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Morus Medien Pool maßgeblich, Die Höhe der vorgenannten Pauschalisierungskosten berücksichtigt die durchschnittlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

 

9. Pflichten des Kunden während der Mietzeit

9.1. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, Morus Medien Pool auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger Einsatz). Unterlässt dies der Kunde, so gilt dies als arglistige Täuschung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Den Mangel der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte hat Morus Medien Pool unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der Übergabe nicht festgestellt und gerügt wurden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Nach erfolgter Rückgabe unterzieht Morus Medien Pool die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der Kunde, wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht während der Zeit zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.
9.2. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Morus Medien Pool gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
9.3. Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut und bedient werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Morus Medien Pool angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.
9.4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgeräte für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Überspannungen hat der Kunde Einzustehen.
9.5. Der Kunde hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Morus Medien Pool unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

10. Sicherheitsleistung

Morus Medien Pool kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei Morus Medien Pool hinterlegt, Die Kaution wird dem Kunden nach Rückgabe der Mietgeräte bei Morus Medien Pool zurückgezahlt, soweit dies dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen und der Mietpreis vollständig einschließlich etwaiger Nutzungsentschädigungen gezahlt wurde. Morus Medien Pool ist berechtigt mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.

 

11. Kündigung von Mietverträgen

11.1. Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
11.2. Zugunsten von Morus Medien Pool liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, es sei denn, das Sicherungsbedürfnis von Morus Medien Pool ist durch ausreichende Sicherheitenstellung entfallen.
b) der Kunde die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiter vertragswidrig gebraucht.
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Rückstand gerät.
11.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist Morus Medien Pool berechtigt, die dem Kunden überlassen Mietgeräte auf dessen Kosten bei ihm abzuholen, ohne dass dem Kunden ein Leistungsverweigerungs- oder Rückbehaltungsrecht zusteht. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt Morus Medien Pool das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgeräte befinden. Stehen diese im Besitz oder Eigentum eines Dritten, tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Mietvertrags seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an Morus Medien Pool ab, welche die Abtretung annimmt.

II. Verkauf von Geräten

1.     Vertragsgegenstand 
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem Verkaufslieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte (nachfolgend "Geräte").

 

2.   Lieferung

2.1.      Lieferzeiten der von Morus Medien Pool veräußerten Geräte sind nur verbindlich, wenn sie von Morus Medien Pool schriftlich zugesagt worden sind.
2.2. Höhere Gewalt und andere von Morus Medien Pool nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferungsverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten von Morus Medien Pool im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel berechtigen Morus Medien Pool, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass den Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist Morus Medien Pool erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. Morus Medien Pool hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.
2.3. Morus Medien Pool ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.

 

3.  Eigentumsvorbehalt

3.1.            Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Morus Medien Pool das Eigentum an den Verkaufsgegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, gegebenenfalls etwaiger anfallender Verzugszinsen vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Morus Medien Pool das Eigentum an den Verkaufsgegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.).
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3.3. Der Kunde darf die gelieferten Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Dieses Recht erlischt im Falle seiner Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt Morus Medien Pool jedoch – zur Sicherung der in Ziffer 2.1. genannten Ansprüche – bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Werden die gelieferten Geräte von dem Kunden zusammen mit Morus Medien Pool nicht gehörenden Gegenständen oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der gelieferten Geräte. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, solange Morus Medien Pool diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit einzelnen Forderungen in Zahlungsverzug gerät. Das Recht von Morus Medien Pool, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Morus Medien Pool wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von Morus Medien Pool wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen oder beglaubigte Urkunden aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Morus Medien Pool darf zur Sicherung eigener Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Morus Medien Pool ist verpflichtet, die Morus Medien Pool zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Morus Medien Pool.
3.4. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Morus Medien Pool stehenden Gegenstände oder über die an Morus Medien Pool abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen, Zugriffe Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen von Morus Medien Pool ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde Morus Medien Pool unverzüglich mitzuteilen und gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von Morus Medien Pool hinzuweisen.
3.5. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Morus Medien Pool nicht gehörenden Geräten erwirbt Morus Medien Pool – zur Sicherung der in Ziffer 2.1. genannten Ansprüche – Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Morus Medien Pool als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Morus Medien Pool zu verpflichten. An dem verarbeiteten Produkt entsteht Miteigentum von Morus Medien Pool im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes. Der Kunde wird die dem Miteigentum von Morus Medien Pool unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren.
3.6. Morus Medien Pool ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In diesen Fällen darf Morus Medien Pool zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten.
3.7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Geräte bleiben im Eigentum von Morus Medien Pool. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Morus Medien Pool über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
3.8. Sind Eigentumsvorbehalte nach den vorgenannten Absätzen in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben um Morus Medien Pool Sicherheiten zu verschaffen, die dem Eigentumsvorbehalt nach den Absätzen 1 bis 6 mindestens gleichwertig sind.

 

III. Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand 
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Dienstleistungsvertrag im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.

 

2. Haftung des Kunden

2.1. Bei eigenmächtigen Abweichungen des Kunden von den von Morus Medien Pool gelieferten Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten haftet ausschließlich der Kunde bei hierdurch hervorgerufenen Schäden.
2.2. Werden Veranstaltungsräume ohne Erfüllung bzw. unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere ohne Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch den Kunden genutzt, so liegt die ausschließliche Haftung für hierdurch auftretende Schäden auf Seiten des Veranstalters und/oder des Kunden.

 

3.Subunternehmen

Morus Medien Pool ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande und die Verpflichtungen von Morus Medien Pool gegenüber dem Kunden bleiben uneingeschränkt bestehen.

 

4.          Nutzungsrechte

4.1.      Soweit Morus Medien Pool Aufträge für Kunden durchführt, bei denen Morus Medien Pool mit eigenem Personal oder durch Dritte gestalterische oder anderweitig geschützte Leistungen erbringt (z.B. Animation, Design, Signationsgestaltung oder die Entwicklung von Logos), werden dem Kunden jeweils nur die Rechte, insbesondere nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen, die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind. Die Übertragung erfolgt nur aufschiebend, bedingt bis zum vollständigen Forderungsausgleich gemäß Abschnitt B.II.3.1.
4.2. Darüber hinausgehende und/oder von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) zu erwerbende Nutzungsrechte sind vom Kunden gesondert zu erwerben.
4.3. Morus Medien Pool ist berechtigt, Produktionen und Aufträge, die von Morus Medien Pool hergestellt werden, zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für Presse. Und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Darüber hinaus ist Morus Medien Pool berechtigt, mit eigenen gestalterischen oder anderweitig geschützten Leistungen im eigenen Namen an Film-, Design-, u. ä. Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.

 

5.          Leistungsstörungen

5.1.      Hinsichtlich der erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, haftet Morus Medien Pool nur für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
5.2 Hat Morus Medien Pool eine nicht vertragsgemäße oder fehlerhafte Dienstleistung zu vertreten, so muss Morus Medien Pool die Dienstleistung nur dann ohne Berechnung von Mehrkosten vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, wenn der Kunde Morus Medien Pool unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis schriftlich gerügt hat. Etwaige Mängelrügen im Rahmen der Abnahme müssen inhaltlich so spezifiziert sein, dass Morus Medien Pool die Mängel auf dem derzeitigen Stand der Technik umsetzt und nachbessern kann. Als Mängel gelten lediglich technische oder qualitative Mängel, die von der schriftlich vereinbarten Art der Umsetzung abweichen. Der Kunde ist nur berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von Morus
Medien Pool zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt. In diesem Falle hat Morus Medien Pool Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

 

6.         Änderung der Dienstleistung

6.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Morus Medien Pool verlangen. Morus Medien Pool wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden mitteilen, ob das Änderungsverlangen für Morus Medien Pool nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
6.2. Änderungen auf Wunsch des Kunden, die von dem Auftragsumfang abweichen oder die auf Wunsch des Kunden nach Abnahme des betreffenden Arbeitsschrittes vorgenommen werden, sind nicht von der im Angebot ausgewiesenen Vergütung umfasst und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

7. Auftragsproduktion

Soweit der Kunde Aufträge zur Produktion durch die Morus Medien Pool erteilt, bemisst sich die dafür vom Kunden zu zahlende Vergütung nach dem Kalkulationsangebot der Morus Medien Pool. Das Angebot ist auch für den Umfang der von Morus Medien Pool zu erbringenden Leistungen bindend. Sonderleistungen und nachträgliche inhaltliche oder sonstige Änderungen sind von dem Budget nicht erfasst und werden von Morus Medien Pool gesondert berechnet.